Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaik-Anlagen zum 1. Januar

Photovoltaik ist wirtschaftlich attraktiv und für private Haushalte und kleinere gewerbliche Projekte wird es noch besser, denn es kommt ab Januar 2023 zur völligen Steuerfreiheit: Die Anschaffung einer PV-Anlage wird ohne Mehrwertsteuer möglich sein und Betreiber kleinerer Anlagen erwartet eine Befreiung von der Einkommensteuer. Die Grundlage dafür hat die Bundesregierung jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet.

Hinzu kommen weitgreifende Änderungen und die jüngsten Anpassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), die großflächig im Januar 2023 in Kraft treten. Das zentrale Ziel der Bundesregierung ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Die Neuregelungen enthalten einige echte steuerliche und bürokratische Vereinfachungen für alle Konsument*innen, die Strom ins Netz einspeisen oder auch vor Ort selbst verbrauchen.

Steuerentlastungen für Photovoltaikanlagen und Energiespeicher

  • Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp sind ab Anfang 2023 von der Ertragssteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zudem gilt sie auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird oder der Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird, das E-Auto geladen oder von den Mietern genutzt wird.
  • Die Steuerbefreiung gilt auch für PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Allerdings bis maximal 100 kWp pro Gebäude. Davon profitieren vor allem private Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften oder Genossenschaften.
  • Bisher galten die Einkünfte eines PV-Anlagen-Betreibers durch die Einspeisung von selbst erzeugtem Strom als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und waren daher einkommensteuerpflichtig. Der verwaltungstechnische Aufwand war enorm. Die Gewinnermittlung mittels Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) oder die beantragungspflichtige Alternative der „steuerlichen Liebhaberei“ waren oft nur mithilfe eines Steuerberaters lösbar. Gegenüber diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren ist die Neuregelung nun eine echte Vereinfachung, die vor allem bürokratische Hürden abbaut.
  • Für alle PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundlagen noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem Jahr 2023 gelten die neuen Besteuerungsgrundlagen.
  • Auch bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb, Einfuhr und Installation von PV-Anlagen – inklusive Stromspeichern und aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage relevanten Komponenten – entfällt zukünftig die Umsatzsteuer. Einzige Voraussetzung: Es muss sich um eine Leistung für Anlagenbetreiber*innen handeln und die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen und anderen Gebäuden installiert werden und die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage darf nicht mehr als 30 kWp betragen.

Ab Januar 2023 gilt der neue Umsatzsteuersatz von 0%, statt wie bisher 19% Umsatzsteuer. Das entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen vor allem von Bürokratie. Diese können zukünftig die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der bisher mögliche Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.

Zudem hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp betreiben, die der Ertragssteuerbefreiung unterliegen, was bisher vom Steuerrecht untersagt war.

Am 2. Dezember 2022 wurde das Jahressteuergesetz abschließend im Bundestag beraten. Die finale Zustimmung des Bundesrates wird am 16. Dezember erwartet. Die Befreiung von der Einkommensteuer wird dann sogar schon für das aktuelle Steuerjahr 2022 rückwirkend wirksam.

Außerdem:

Wirkleistungsbegrenzung wird abgeschafft – keine Begrenzung mehr für Einspeisungen

Mit der vorgezogenen Umsetzung der EnSiG-Novelle wird die 70-Prozent-Regelung für Photovoltaik-Anlagen bis 25 kWp und kleine Bestandsanlagen abgeschafft. Ursprünglich sollte die Abschaffung für Neuanlagen zum 1. Januar 2023 greifen, wird nun aber schon für Anlagen wirksam, die nach dem 14. September 2022 ans Netz angeschlossen wurden. Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, kurzfristig mehr Stromerzeugung verfügbar zu machen. Was konkret bedeutet die Abschaffung der Wirkleistungsbegrenzung für den Betreiber?

  • Die Begrenzung der Energieeinspeisung am Netzanschlusspunkt gilt ab 1. Januar 2023. Alle neugebauten PV-Anlagen mit einer maximalen Leistung von 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden, sind von der 70-Prozent-Regelung nicht mehr betroffen.
  • Ebenfalls profitieren alle kleineren Bestandsanlagen mit einer Leistung von bis zu 7 kWp: Auch bei ihnen fällt die 70-Prozent-Regelung weg.
  • Alle Bestandsanlagen von 7bis 30 kWp benötigen einen Smart Meter, ein geeignetes intelligentes Messystem, um von der 70-Prozent-Regelung befreit zu werden. Es steht den Anlagenbetreiber*innen frei, von der Regelung Gebrauch zu machen.
  • Die Leistungsbegrenzung für Freiflächenanlagen wird in den Ausschreibungen von 20 auf 100 kWp angehoben. Zudem enthält die EnSiG-Novelle einen Passus, der ein aktives Repowering von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab dem kommenden Jahr ermöglicht. Das EEG setzt aktuell noch enge Grenzen, wenn es um den Tausch von Solarmodulen geht. Damit dürfen zukünftig auch noch leistungsfähige Module gegen leistungsstärkere Module getauscht werden. Einziger Wehrmutstropfen: Diese Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf Solarparks, während Dachanlagen explizit ausgenommen sind.

Die gesetzlichen Anpassungen der Bunderegierung verfolgen das Ziel, bis 2050 80% des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien bereitzustellen.